Die gesetzliche Unfallversicherung ist vermutlich der am wenigsten bekannte Zweig des deutschen Sozialversicherungssystems. Nach der Krankenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die zweitälteste Sozialversicherung Deutschlands.
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 war das erste dieser Art in der Welt. Es hatte einen grundlegenden Wandel zur Folge. Bis dahin musste der Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit direkt gegen den Unternehmer geltend gemacht werden - ein oft aussichtsloses Unterfangen, da dem Arbeitgeber durch den Beschäftigten ein Verschulden nachgewiesen werden musste.
Seitdem kann der Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger geltend gemacht werden, die die Haftung der einzelnen Unternehmer ablösen. Dies dient u. a. auch der Sicherung des Betriebsfriedens.
Primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist die Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz (und in der Schule) sowie die Prävention bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Doch trotz aller Erfolge in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz kommt es zu Unfällen und Krankheiten.
Sollte es trotz aller Bemühungen um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu einem Unfall oder zur Berufskrankheit kommen, lautet der Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherungsträger "Rehabilitation vor Rente"!
Wissenschaftliches Tauchen umfasst in Deutschland alle taucherischen Arbeiten im professionellen wissenschaftlichen und filmjournalisten Umfeld. Darunter fallen z.B. archäologische Grabungen, zoologische oder botanische Probennahme, wissenschaftliche Foto- und Filmdokumentationen, Sedimentbeprobung, geologische Arbeiten etc.
Alle Personen, die aus beruflichen Gründen tauchen (unabhängig davon, ob freiberuflich, angestellt oder in der Ausbildung), müssen dazu die berufsgenossenschaftlich geregelte Qualifikation "geprüfter Forschungstaucher" nachweisen.
Die gesetzliche Grundlage des Forschungstauchens begründet sich dabei weitgehend auf die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23) für Berufstaucher. Diese Vorschrift wurde den spezifischen Zwecken des Forschungstauchens angepasst und ist heute als Regel "Einsatz von Forschungstauchern" (BGR/GUV-R 2112) gültig. Diese regelt die Ausbildung und Ausübung des Tauchens im wissenschaftlichen Umfeld.
Sporttauchbrevets können in Deutschland seit 1. Januar 2006 bei der Ausbildung zum "geprüften Forschungstaucher" als Teil der Ausbildung anerkannt werden. Sporttauchbrevets ersetzen jedoch in keinem Fall die Ausbildung zum "geprüften Forschungstaucher" durch einen berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungsbetrieb in Verbindung mit einer umfangreichen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission für Forschungstaucher beim DGUV.
Warum Forschungstauchen und nicht Sporttauchen?
Forschungstaucher erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung die Fähigkeit, eine wissenschaftliche Aufgabenstellung unter Wasser sicher und professionell zu bearbeiten. Der Einsatz von Forschungstauchern erfolgt dabei auf der Grundlage der Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit den auf Grundlage des SGB VII erlassenen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken sowie staatlicher Gesetze und Verordnungen, wie z. B.:
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